Familienpflegegeld: Was ist geplant — und was gilt heute?
Das Familienpflegegeld soll eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige werden — ähnlich dem Elterngeld. Bisher liegt kein Gesetzentwurf vor. Diese Seite erklärt den aktuellen Stand und zeigt, welche Leistungen Sie jetzt bereits beantragen können.
Politischer Zeitstrahl
Der Stand im Überblick: Was es gibt — und was nicht
Stand Juli 2026 existiert zum Familienpflegegeld:
- ✗ Kein eigener Referentenentwurf (auch nicht im PNOG enthalten)
- ✗ Kein offizieller Zeitplan
- ✗ Kein Antragsformular
- ✗ Keine zuständige Behörde
- ✗ Keine verbindliche Höhenberechnung
- ✓ Die Absichtserklärung im Koalitionsvertrag 2025 — und eine laufende Fachdebatte über die Ausgestaltung
Was ist geplant?
Nach dem Koalitionsvertrag 2025 soll das Familienpflegegeld pflegende Angehörige finanziell unterstützen, wenn sie ihre Arbeitszeit für die Pflege reduzieren oder ganz aussetzen. Geplant sind:
- Höhe: rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens (analog Elterngeld)
- Zielgruppe: Erwerbstätige, die einen Angehörigen mit anerkanntem Pflegegrad pflegen — genaue Voraussetzungen noch offen
- Finanzierung: Noch offen — steuerfinanziert oder über Pflegeversicherung
- Zuständige Stelle: Noch nicht festgelegt
Wichtig: All das sind Absichtserklärungen. Bis ein Gesetz verabschiedet ist, gibt es kein Familienpflegegeld — weder zum Beantragen noch zum Berechnen.
Diskutierte Eckwerte: Was würde das konkret bedeuten?
In der Fachdebatte — etwa von Sozialverbänden und in Medienberichten — werden Eckwerte diskutiert, die sich am Elterngeld orientieren: 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Keiner dieser Werte ist beschlossen — sie zeigen aber, in welcher Größenordnung gedacht wird.
Hypothetisches Rechenbeispiel (falls die diskutierten Eckwerte Gesetz würden): Wer mit 2.400 € netto die Arbeitszeit halbiert und danach 1.200 € netto verdient, hätte einen wegfallenden Nettolohn von 1.200 €. 65 % davon wären 780 € Familienpflegegeld im Monat — als Zuschuss, ohne Rückzahlung. Zum Vergleich: Das heutige Familienpflegezeit-Darlehen würde in derselben Situation rund 600 € monatlich überbrücken — muss aber vollständig zurückgezahlt werden.
Warum dauert das so lange?
Der Koalitionsvertrag 2025 enthält beim Familienpflegegeld im Kern einen Prüfauftrag — keine feste Zusage mit Termin. Drei Gründe bremsen die Umsetzung:
- Finanzierung: Die soziale Pflegeversicherung ist defizitär. Eine neue Lohnersatzleistung im Elterngeld-Maßstab würde Milliarden kosten — ob Steuermittel oder Beitragsgelder sie tragen sollen, ist ungeklärt.
- Priorität der Strukturreform: Der PNOG-Referentenentwurf vom Juni 2026 konzentriert sich auf die Neuordnung der Pflegeversicherung selbst. Das Familienpflegegeld wurde dort bewusst nicht aufgenommen.
- Abgrenzungsfragen: Wie sich die neue Leistung zu Pflegezeit-Darlehen, Pflegeunterstützungsgeld und Rentenpunkten verhalten soll, ist offen — ein schlecht abgestimmtes Nebeneinander würde das System weiter verkomplizieren.
Nicht verwechseln: Familienpflegegeld, Pflegegeld, Familienpflegezeit
Drei ähnlich klingende Begriffe, drei völlig verschiedene Dinge — das ist die häufigste Verwirrung bei diesem Thema:
| Pflegegeld | Familienpflegezeit | Familienpflegegeld | |
|---|---|---|---|
| Status | Gilt heute (§ 37 SGB XI) | Gilt heute (FPfZG) | Nur geplant |
| Wer bekommt es? | Die pflegebedürftige Person | Die pflegende Person (Freistellungsanspruch + Darlehen) | Die pflegende Person (geplant) |
| Höhe | 347–990 €/Monat je nach Pflegegrad | Zinsloses Darlehen: 50 % der Nettolücke | Diskutiert: 65 % des wegfallenden Nettos |
| Rückzahlung? | Nein | Ja, vollständig | Nein (als Zuschuss geplant) |
| Zuständig | Pflegekasse | Arbeitgeber + BAFzA | Noch offen |
Mehr zum heutigen Pflegegeld: Pflegegeld 2026 — Betrag und Anspruch. Wie die Familienpflegezeit beantragt wird: Familienpflegezeit beantragen.
Was können pflegende Angehörige heute nutzen?
Während das Familienpflegegeld noch auf sich warten lässt, gibt es bereits drei erprobte Instrumente — alle mit eigenen Rechnern auf dieser Seite:
Pflegeunterstützungsgeld
Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung. Sofort, kein Pflegegrad nötig. Jetzt verfügbar.
Jetzt berechnen →Pflegezeit-Darlehen
Bis zu 6 Monate Freistellung mit zinslosem BAFzA-Darlehen. Jetzt beantragbar.
Darlehen berechnen →Familienpflegezeit-Darlehen
Bis zu 24 Monate Reduktion mit BAFzA-Darlehen. Jetzt beantragbar.
Darlehen berechnen →Rentenpunkte aus Pflege
Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge ab Pflegegrad 2 — nach Fragebogen. Jetzt prüfen.
Rentenzuwachs berechnen →Unterschied: Familienpflegegeld vs. Pflegezeit-Darlehen
| Merkmal | Pflegezeit-Darlehen (heute) | Familienpflegegeld (geplant) |
|---|---|---|
| Verfügbar | Ja (seit 2012) | Nein (noch geplant) |
| Art der Leistung | Zinsloses Darlehen (Rückzahlung!) | Zuschuss (keine Rückzahlung geplant) |
| Höhe | 50 % des Einkommensausfalls (netto) | rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens (geplant) |
| Dauer | Bis 24 Monate (Familienpflegezeit) | Noch offen |
| Zuständige Stelle | BAFzA (Bundesamt) | Noch nicht festgelegt |
Häufige Fragen zum Familienpflegegeld
Kann ich Familienpflegegeld jetzt schon beantragen?
Nein. Das Familienpflegegeld ist noch nicht beschlossen. Es gibt kein Antragsformular, keine zuständige Behörde und kein geltendes Gesetz. Beantragbar sind heute das Pflegeunterstützungsgeld und die Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeit-Darlehen.
Wie hoch soll das Familienpflegegeld sein?
Laut Koalitionsvertrag 2025 sind rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens geplant — ähnlich wie beim Elterngeld. Eine verbindliche Berechnungsformel gibt es noch nicht, da kein Gesetzentwurf vorliegt.
Ab wann könnte das Familienpflegegeld kommen?
Frühestens 2027; eine spätere Einführung ist möglich. Für ein Gesetz sind Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss sowie Bundestags- und Bundesratsverfahren nötig. Stand Juli 2026 liegt noch kein Referentenentwurf vor — auch die Pflegereform (PNOG-Entwurf vom Juni 2026) klammert das Familienpflegegeld aus. (Redaktionelle Einschätzung: Solange kein Referentenentwurf vorliegt, erscheint 2028 realistischer.)
Ist das Familienpflegegeld dasselbe wie Pflegegeld?
Nein — das ist die häufigste Verwechslung. Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) gibt es heute schon: 347 bis 990 € monatlich an die pflegebedürftige Person, je nach Pflegegrad. Das Familienpflegegeld ist eine geplante Lohnersatzleistung für die pflegende Person — und existiert noch nicht.
Steht das Familienpflegegeld in der Pflegereform (PNOG)?
Nein. Der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz konzentriert sich auf die Strukturreform der Pflegeversicherung. Das Familienpflegegeld ist darin nicht enthalten und bleibt eine separate Maßnahme ohne eigenen Gesetzentwurf.
Was ist der Unterschied zum Pflegezeit-Darlehen?
Das Pflegezeit-Darlehen (heute verfügbar) ist ein zinsloses Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Das geplante Familienpflegegeld soll ein Zuschuss sein — also ohne Rückzahlungspflicht. Beide sollen die finanzielle Lücke bei Freistellung schließen, aber auf unterschiedliche Weise.
Für welche Pflegegrade gilt das Familienpflegegeld?
Das ist noch nicht festgelegt. Der Koalitionsvertrag spricht von pflegenden Angehörigen, die einen Angehörigen „mit Pflegegrad" pflegen. Ob alle Pflegegrade (1–5) eingeschlossen werden, entscheidet erst das Gesetz.
Quellenangaben
- Koalitionsvertrag 2025 (CDU/CSU & SPD), Kapitel Pflege & Gesundheit — bundesregierung.de, abgerufen 05.06.2026
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — gesetze-im-internet.de/pflegezg
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) — gesetze-im-internet.de/fpfzg
- SGB XI § 44a (Pflegeunterstützungsgeld) — gesetze-im-internet.de — § 44a SGB XI
- BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben), Programm Familienpflegezeit — bafza.de/familienpflegezeit, abgerufen 05.06.2026
- SGB VI § 166 Abs. 2 (Rentenpunkte bei Pflege) — gesetze-im-internet.de — § 166 SGB VI
Geprüft anhand öffentlich zugänglicher Gesetzestexte, Koalitionsvertragstexte, des PNOG-Referentenentwurfs (Juni 2026) und BAFzA-Angaben. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein Referentenentwurf zum Familienpflegegeld vorliegt. Unabhängiges Informationsangebot — keine Behördenseite, keine Rechtsberatung.