⚠ Noch nicht beschlossen
✓ Geprüft nach offiziellen Quellen · Datenstand: Juli 2026 · Quellen: Koalitionsvertrag 2025 · BMG · Bundestags-Drucksachen · Keine Rechtsberatung — unverbindliche Orientierung.

Familienpflegegeld: Was ist geplant — und was gilt heute?

Das Familienpflegegeld soll eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige werden — ähnlich dem Elterngeld. Bisher liegt kein Gesetzentwurf vor. Diese Seite erklärt den aktuellen Stand und zeigt, welche Leistungen Sie jetzt bereits beantragen können.

! Das Familienpflegegeld ist derzeit nicht beantragbar. Es existiert kein Antragsformular und keine zuständige Behörde. Alle Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf politische Absichtserklärungen — nicht auf geltendes Recht. Unabhängiges Informationsangebot — keine Behördenseite.

Politischer Zeitstrahl

2025 — Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD vereinbaren im Koalitionsvertrag 2025 die Einführung eines Familienpflegegeldes als Lohnersatzleistung (rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens).
Juni 2026 — Pflegereform (PNOG) ohne Familienpflegegeld Der Referentenentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) enthält das Familienpflegegeld nicht. Die Leistung bleibt eine separate, ungeplante Maßnahme ohne eigenen Gesetzentwurf.
2026 — eigener Referentenentwurf weiter ausstehend Stand Juli 2026: Kein Referentenentwurf zum Familienpflegegeld veröffentlicht. Kein offizieller Zeitplan bekannt.
2027 oder später — mögliche Einführung Frühestmöglicher Zeitpunkt basierend auf typischen Gesetzgebungsverfahren. Keine offizielle Bestätigung. Redaktionelle Einschätzung: ohne Referentenentwurf erscheint 2028 realistischer.
📝 Redaktioneller Hinweis: Das Familienpflegegeld existiert Stand Juli 2026 noch nicht als Gesetz — auch der im Juni 2026 vorgelegte PNOG-Referentenentwurf zur Pflegereform enthält es nicht. Diese Seite erklärt, was im Koalitionsvertrag steht, welche Eckwerte diskutiert werden — und welche Leistungen pflegenden Angehörigen bereits jetzt zur Verfügung stehen.

Der Stand im Überblick: Was es gibt — und was nicht

Stand Juli 2026 existiert zum Familienpflegegeld:

  • ✗ Kein eigener Referentenentwurf (auch nicht im PNOG enthalten)
  • ✗ Kein offizieller Zeitplan
  • ✗ Kein Antragsformular
  • ✗ Keine zuständige Behörde
  • ✗ Keine verbindliche Höhenberechnung
  • ✓ Die Absichtserklärung im Koalitionsvertrag 2025 — und eine laufende Fachdebatte über die Ausgestaltung

Was ist geplant?

Nach dem Koalitionsvertrag 2025 soll das Familienpflegegeld pflegende Angehörige finanziell unterstützen, wenn sie ihre Arbeitszeit für die Pflege reduzieren oder ganz aussetzen. Geplant sind:

  • Höhe: rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens (analog Elterngeld)
  • Zielgruppe: Erwerbstätige, die einen Angehörigen mit anerkanntem Pflegegrad pflegen — genaue Voraussetzungen noch offen
  • Finanzierung: Noch offen — steuerfinanziert oder über Pflegeversicherung
  • Zuständige Stelle: Noch nicht festgelegt

Wichtig: All das sind Absichtserklärungen. Bis ein Gesetz verabschiedet ist, gibt es kein Familienpflegegeld — weder zum Beantragen noch zum Berechnen.

Diskutierte Eckwerte: Was würde das konkret bedeuten?

In der Fachdebatte — etwa von Sozialverbänden und in Medienberichten — werden Eckwerte diskutiert, die sich am Elterngeld orientieren: 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Keiner dieser Werte ist beschlossen — sie zeigen aber, in welcher Größenordnung gedacht wird.

Hypothetisches Rechenbeispiel (falls die diskutierten Eckwerte Gesetz würden): Wer mit 2.400 € netto die Arbeitszeit halbiert und danach 1.200 € netto verdient, hätte einen wegfallenden Nettolohn von 1.200 €. 65 % davon wären 780 € Familienpflegegeld im Monat — als Zuschuss, ohne Rückzahlung. Zum Vergleich: Das heutige Familienpflegezeit-Darlehen würde in derselben Situation rund 600 € monatlich überbrücken — muss aber vollständig zurückgezahlt werden.

Warum dauert das so lange?

Der Koalitionsvertrag 2025 enthält beim Familienpflegegeld im Kern einen Prüfauftrag — keine feste Zusage mit Termin. Drei Gründe bremsen die Umsetzung:

  • Finanzierung: Die soziale Pflegeversicherung ist defizitär. Eine neue Lohnersatzleistung im Elterngeld-Maßstab würde Milliarden kosten — ob Steuermittel oder Beitragsgelder sie tragen sollen, ist ungeklärt.
  • Priorität der Strukturreform: Der PNOG-Referentenentwurf vom Juni 2026 konzentriert sich auf die Neuordnung der Pflegeversicherung selbst. Das Familienpflegegeld wurde dort bewusst nicht aufgenommen.
  • Abgrenzungsfragen: Wie sich die neue Leistung zu Pflegezeit-Darlehen, Pflegeunterstützungsgeld und Rentenpunkten verhalten soll, ist offen — ein schlecht abgestimmtes Nebeneinander würde das System weiter verkomplizieren.

Nicht verwechseln: Familienpflegegeld, Pflegegeld, Familienpflegezeit

Drei ähnlich klingende Begriffe, drei völlig verschiedene Dinge — das ist die häufigste Verwirrung bei diesem Thema:

Pflegegeld Familienpflegezeit Familienpflegegeld
Status Gilt heute (§ 37 SGB XI) Gilt heute (FPfZG) Nur geplant
Wer bekommt es? Die pflegebedürftige Person Die pflegende Person (Freistellungsanspruch + Darlehen) Die pflegende Person (geplant)
Höhe 347–990 €/Monat je nach Pflegegrad Zinsloses Darlehen: 50 % der Nettolücke Diskutiert: 65 % des wegfallenden Nettos
Rückzahlung? Nein Ja, vollständig Nein (als Zuschuss geplant)
Zuständig Pflegekasse Arbeitgeber + BAFzA Noch offen

Mehr zum heutigen Pflegegeld: Pflegegeld 2026 — Betrag und Anspruch. Wie die Familienpflegezeit beantragt wird: Familienpflegezeit beantragen.

Was können pflegende Angehörige heute nutzen?

Während das Familienpflegegeld noch auf sich warten lässt, gibt es bereits drei erprobte Instrumente — alle mit eigenen Rechnern auf dieser Seite:

Unterschied: Familienpflegegeld vs. Pflegezeit-Darlehen

Merkmal Pflegezeit-Darlehen (heute) Familienpflegegeld (geplant)
Verfügbar Ja (seit 2012) Nein (noch geplant)
Art der Leistung Zinsloses Darlehen (Rückzahlung!) Zuschuss (keine Rückzahlung geplant)
Höhe 50 % des Einkommensausfalls (netto) rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens (geplant)
Dauer Bis 24 Monate (Familienpflegezeit) Noch offen
Zuständige Stelle BAFzA (Bundesamt) Noch nicht festgelegt

Häufige Fragen zum Familienpflegegeld

Kann ich Familienpflegegeld jetzt schon beantragen?

Nein. Das Familienpflegegeld ist noch nicht beschlossen. Es gibt kein Antragsformular, keine zuständige Behörde und kein geltendes Gesetz. Beantragbar sind heute das Pflegeunterstützungsgeld und die Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeit-Darlehen.

Wie hoch soll das Familienpflegegeld sein?

Laut Koalitionsvertrag 2025 sind rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens geplant — ähnlich wie beim Elterngeld. Eine verbindliche Berechnungsformel gibt es noch nicht, da kein Gesetzentwurf vorliegt.

Ab wann könnte das Familienpflegegeld kommen?

Frühestens 2027; eine spätere Einführung ist möglich. Für ein Gesetz sind Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss sowie Bundestags- und Bundesratsverfahren nötig. Stand Juli 2026 liegt noch kein Referentenentwurf vor — auch die Pflegereform (PNOG-Entwurf vom Juni 2026) klammert das Familienpflegegeld aus. (Redaktionelle Einschätzung: Solange kein Referentenentwurf vorliegt, erscheint 2028 realistischer.)

Ist das Familienpflegegeld dasselbe wie Pflegegeld?

Nein — das ist die häufigste Verwechslung. Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) gibt es heute schon: 347 bis 990 € monatlich an die pflegebedürftige Person, je nach Pflegegrad. Das Familienpflegegeld ist eine geplante Lohnersatzleistung für die pflegende Person — und existiert noch nicht.

Steht das Familienpflegegeld in der Pflegereform (PNOG)?

Nein. Der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz konzentriert sich auf die Strukturreform der Pflegeversicherung. Das Familienpflegegeld ist darin nicht enthalten und bleibt eine separate Maßnahme ohne eigenen Gesetzentwurf.

Was ist der Unterschied zum Pflegezeit-Darlehen?

Das Pflegezeit-Darlehen (heute verfügbar) ist ein zinsloses Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Das geplante Familienpflegegeld soll ein Zuschuss sein — also ohne Rückzahlungspflicht. Beide sollen die finanzielle Lücke bei Freistellung schließen, aber auf unterschiedliche Weise.

Für welche Pflegegrade gilt das Familienpflegegeld?

Das ist noch nicht festgelegt. Der Koalitionsvertrag spricht von pflegenden Angehörigen, die einen Angehörigen „mit Pflegegrad" pflegen. Ob alle Pflegegrade (1–5) eingeschlossen werden, entscheidet erst das Gesetz.

Quellenangaben

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Redaktioneller Stand: 05.07.2026

Geprüft anhand öffentlich zugänglicher Gesetzestexte, Koalitionsvertragstexte, des PNOG-Referentenentwurfs (Juni 2026) und BAFzA-Angaben. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein Referentenentwurf zum Familienpflegegeld vorliegt. Unabhängiges Informationsangebot — keine Behördenseite, keine Rechtsberatung.

Die Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen. Keine Gewähr für Vollständigkeit. Nicht rechtsverbindlich.