Pflege mit Geschwistern aufteilen

Wenn mehrere Kinder oder Angehörige die Pflege gemeinsam organisieren: Wie lässt sich die Pflegezeit aufteilen? Wer bekommt das BAFzA-Darlehen? Und wie werden Rentenpunkte auf mehrere Pflegepersonen verteilt?

Pflegezeit aufteilen (§ 3 PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz erlaubt es, dass mehrere Personen gleichzeitig oder nacheinander Pflegezeit nehmen — für dieselbe pflegebedürftige Person. Es gibt zwei Grenzen zu beachten:

  1. Maximaldauer pro pflegebedürftige Person: Insgesamt dürfen alle Pflegezeiten zusammen 6 Monate nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Das gilt kumulativ für alle Personen, nicht je Person.
  2. Je Pflegeperson: Jede Person kann maximal bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen — aber gemeinsam mit anderen ist das Gesamtlimit 6 Monate.
📌 Beispiel: Schwester A nimmt 3 Monate Pflegezeit für Mutter, Bruder B danach ebenfalls 3 Monate. Gesamt: 6 Monate = Limit erreicht. Beide können nicht gleichzeitig je 6 Monate nehmen.

Bei der Familienpflegezeit (bis 24 Monate) gilt das gleiche Prinzip: Alle Familienpflegezeiten für dieselbe Person zusammen dürfen 24 Monate (kombiniert Pflegezeit + Familienpflegezeit) nicht überschreiten.

Jede Person kündigt die Pflegezeit bei ihrem eigenen Arbeitgeber an — es gibt keine gemeinsame Anmeldung. Die Ankündigungsfristen gelten je Person separat.

BAFzA-Darlehen bei mehreren Pflegepersonen

Jede Person, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nimmt, kann separat ein BAFzA-Darlehen beantragen — für ihren eigenen Freistellungszeitraum. Die Darlehenshöhe hängt von den Einkommensverhältnissen der jeweiligen Person ab, nicht von den anderen Pflegepersonen.

Es gibt keine Beschränkung, wie viele Personen für dieselbe pflegebedürftige Person ein Darlehen beantragen können — solange jede Person innerhalb der zulässigen Freistellungsdauer bleibt.

⚠️ Rückzahlung je Person: Jede Person haftet selbst für ihr eigenes Darlehen. Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der eigenen Freistellung — unabhängig davon, was andere Pflegepersonen tun.

Rentenpunkte aufteilen (§ 44 Abs. 1 S. 3 SGB XI)

Pflegen mehrere Personen gemeinsam denselben Angehörigen, wird die beitragspflichtige Einnahme (und damit die Entgeltpunkte) proportional zum zeitlichen Pflegeanteil aufgeteilt:

Pflegeperson Pflegeanteil Anteil an Rentenpunkten
Schwester A60 %60 % der Entgeltpunkte
Bruder B40 %40 % der Entgeltpunkte
Gesamt100 %100 %

Die Aufteilung müssen die Pflegepersonen selbst melden — jede Person reicht einen eigenen Fragebogen bei der Pflegekasse des Angehörigen ein und gibt dort ihren zeitlichen Pflegeanteil an. Die Pflegekasse prüft, dass die gemeldeten Anteile zusammen 100 % nicht überschreiten.

⚠️ Mindestanforderung pro Person: Jede Pflegeperson muss die Voraussetzungen separat erfüllen: mindestens 10 Pflegestunden/Woche an mind. 2 Tagen/Woche, eigene Erwerbstätigkeit max. 30 Std./Woche, Pflegegrad 2 oder höher.

Praktische Tipps zur Koordination

  1. Wer übernimmt wann? Legen Sie schriftlich fest, wer welchen Zeitraum übernimmt, um die 6-Monats-Grenze nicht zu überschreiten und Planbarkeit für alle Arbeitgeber zu gewährleisten.
  2. Pflegeanteil dokumentieren: Notieren Sie Pflegestunden und -tage pro Person — wird später für den Rentenpunkt-Fragebogen benötigt.
  3. Pflegekasse informieren: Jede Person reicht separat den Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht ein, inklusive Angabe des eigenen Pflegeanteils.
  4. BAFzA-Antrag rechtzeitig: Jede Person beantragt das Darlehen separat — möglichst vor Beginn der eigenen Freistellung.
  5. Pflegestützpunkt nutzen: Bei komplexen Konstellationen lohnt eine kostenlose Beratung beim Pflegestützpunkt — die kennen lokale Unterstützungsangebote und helfen bei der Organisation.
📈 Rechner für jede Pflegeperson separat: Pflegezeit-Darlehen → Familienpflegezeit → Rentenpunkte (anteilig) →

Wer hilft weiter?

Pflegekasse des Angehörigen Fragebogen Rentenpunkte, Klärung der Pflegeanteile und Pflegebescheid.
BAFzA Je Person separat für das Darlehen. bafza.de
Pflegestützpunkt Kostenlose Beratung zu Aufteilung und Organisation. Stützpunkt finden
Pflegetelefon 030 20179131 (Mo–Do 8–18, Fr 8–16 Uhr) — BMFSFJ

Transparenz & Quellen

Stand:08.06.2026
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 PflegeZG (Pflegezeit mehrere Personen) · § 44 Abs. 1 S. 3 SGB XI (Mehrfachpflege Rentenpunkte) · § 3 FPfZG (BAFzA-Darlehen)
Haftung: Unverbindliche Orientierung. Verbindliche Auskunft: Pflegekasse, BAFzA, Pflegestützpunkt.