Beamte und Pflege eines Angehörigen: Was ist möglich?

Das Pflegezeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer — für Beamte gelten eigene Regelungen nach Beamtenrecht. Diese können je nach Dienstherrn (Bund oder Bundesland) unterschiedlich ausgestaltet sein.

⚠️ Wichtig — Landesrecht variiert stark: Diese Seite beschreibt die Bundesregelungen (BBG) als Orientierung. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamtengesetze, die im Detail abweichen können. Wenden Sie sich immer zuerst an Ihre Personalstelle / das Personalamt.

Überblick: Warum PflegeZG nicht gilt

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) richten sich an Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Beamte stehen dagegen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sind im Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. den Landesbeamtengesetzen geregelt.

Deshalb können Beamte weder Pflegeunterstützungsgeld noch ein BAFzA-Darlehen beantragen.

LeistungFür BeamteAlternative
Pflegeunterstützungsgeld ❌ Nicht anwendbar Sonderurlaub nach Beamtenrecht
Pflegezeit (PflegeZG) ❌ Nicht anwendbar Teilzeit (§ 91 BBG) / Beurlaubung (§ 92 BBG)
BAFzA-Darlehen ❌ Nicht anwendbar Keine direkte Alternative
Kündigungsschutz nach PflegeZG ❌ Entfällt Beamtenrechtlicher Schutz (kein Entlassungsrecht)
Rentenpunkte (§ 44 SGB XI) ⚠ Begrenzt Beamtenversorgung statt GRV — Ausnahmen möglich

Möglichkeiten nach Beamtenrecht (Bund)

1. Sonderurlaub (kurzzeitig)

Bundesbeamte können nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) bei einer Pflegenotlage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten. Die genauen Voraussetzungen und Dauer hängen vom jeweiligen Dienst- und Haushaltsrecht ab. Bitte direkt beim Personalamt erfragen.

2. Teilzeitbeschäftigung (§ 91 BBG)

Bundesbeamte können Teilzeitarbeit aus familiären Gründen beantragen (einschließlich Pflege). Der Dienstherr soll dem Antrag entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeit kann bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden (§ 91 Abs. 1 BBG).

Wichtig: Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Bezüge entsprechend gekürzt. Ein zinsloses Darlehen wie das BAFzA-Darlehen gibt es für Beamte nicht.

3. Urlaub ohne Bezüge (§ 92 BBG)

Für die Pflege oder Betreuung eines Angehörigen kann ein Urlaub ohne Bezüge bis zu drei Jahre bewilligt werden. Dieser Urlaub ist genehmigungsbedürftig und liegt im Ermessen des Dienstherrn. Während des Urlaubs ohne Bezüge ruhen die Dienstbezüge vollständig.

Für Landesbeamte

Alle Bundesländer haben eigene Regelungen in ihren Landesbeamtengesetzen. Die Grundstruktur (Teilzeit, Beurlaubung, Sonderurlaub) ist ähnlich, die Voraussetzungen und Dauer variieren jedoch. Wenden Sie sich an Ihre Personalstelle oder das zuständige Landesamt für Personal und Organisation.

Rentenpunkte für pflegende Beamte

Die meisten Bundesbeamten und Landesbeamten sind nicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versichert — sie erhalten später eine Beamtenpension aus dem Beamtenversorgungsgesetz.

Die Rentenpunkte nach § 44 SGB XI werden in die GRV eingebracht. Wer kein GRV-Konto hat, kann diese Gutschrift nicht nutzen.

ℹ️ Ausnahme: Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe, die noch rentenversicherungspflichtig sind, oder Beamte die sich freiwillig in der GRV weiterversichern, können ggf. Rentenpunkte aus Pflege erhalten. Im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.

Pflegegeld als indirekte Unterstützung

Erhält Ihr Angehöriger Pflegegeld von seiner Pflegekasse (§ 37 SGB XI), steht es ihm frei, dieses an Sie als Anerkennung für die Pflege weiterzureichen. Das Pflegegeld ist für Sie als Empfänger steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).

Wer hilft weiter?

Personalstelle / Personalamt Erste Anlaufstelle für alle beamtenrechtlichen Fragen: Sonderurlaub, Teilzeit, Beurlaubung.
Beamtenbund / dbb Rechtsberatung für Beamte zu dienstrechtlichen Fragen. dbb.de
Pflegestützpunkt Kostenlose allgemeine Pflegeberatung — für alle, unabhängig vom Berufsstatus. Stützpunkt finden
Pflegetelefon BMFSFJ 030 20179131 (Mo–Do 8–18, Fr 8–16 Uhr) — allgemeine Pflege-Orientierung

Transparenz & Quellen

Stand:08.06.2026
Rechtsgrundlagen: § 91 BBG (Teilzeitbeschäftigung) · § 92 BBG (Urlaub ohne Bezüge) · SUrlV (Sonderurlaub Bundesbeamte) · § 44 SGB XI (Rentenversicherung Pflegepersonen) · § 3 Nr. 36 EStG
Hinweis: Diese Seite orientiert sich am Bundesrecht (BBG). Für Landesbeamte können abweichende Regelungen gelten. Verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Personalstelle.