Privatversichert und Pflege eines Angehörigen
Die erste Frage, die viele PKV-Versicherte stellen: „Bin ich bei der Pflegekasse meines Angehörigen überhaupt beteiligt?“ Die Antwort ist differenzierter als oft gedacht — und meistens positiver.
Drei Ebenen — und welche entscheidend ist
Wenn jemand PKV-versichert ist und einen Angehörigen pflegt, kommen drei verschiedene rechtliche Ebenen ins Spiel. Sie alle zu vermischen ist der häufigste Fehler.
Ebene 1: Ihre eigene Krankenversicherung. Ob Sie PKV oder GKV sind, ändert nichts an Ihren Rechten als pflegende Person im Arbeitsrecht. Das PflegeZG gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie sie krankenversichert sind.
Ebene 2: Die Pflegeversicherung Ihres Angehörigen. Das ist die entscheidende Ebene. Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse der Person, die gepflegt wird — nicht Ihre eigene Kasse. Ob der Angehörige in der sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) oder der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) versichert ist, bestimmt, an wen Sie sich wenden.
Ebene 3: Ihr Arbeitsverhältnis. Das BAFzA-Darlehen, die Pflegezeit, der Kündigungsschutz — all das folgt dem Arbeitsrecht. Ihre eigene Krankenversicherung spielt keine Rolle.
Pflegeunterstützungsgeld (PUG) bei PKV
Grundregel
PKV-versicherte Arbeitnehmer haben denselben PUG-Anspruch wie GKV-versicherte — sofern sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Das klingt paradox: PKV-Mitglieder zahlen keine GKV-Beiträge, aber sie können trotzdem PUG erhalten.
Der Grund: PUG (§ 44a SGB XI) ist eine Leistung der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen, nicht des Arbeitnehmers. Die pflegende Person stellt einen Anspruch, aber der wird aus dem Topf der Pflegeversicherung des Angehörigen bezahlt.
Wer zahlt das PUG?
Das hängt davon ab, wo der Angehörige pflegeversichert ist:
- Angehöriger ist GKV-versichert: Die SPV (gesetzliche Pflegeversicherung) seiner Krankenkasse zahlt das PUG. Kontakt: die Pflegekasse dieser Krankenkasse.
- Angehöriger ist PKV-versichert: Die PPV (private Pflegepflichtversicherung) zahlt. Kontakt: direkt das Versicherungsunternehmen des Angehörigen, Abteilung Pflegeversicherung.
In beiden Fällen gilt: Ihr eigenes Versicherungsunternehmen ist für PUG nicht zuständig. Das ist ein häufiger Umweg, der zu Verzögerungen führt.
Wie findet man die zuständige Pflegekasse?
Ganz direkt: beim Angehörigen oder dessen Betreuungsperson nachfragen, bei welcher Krankenkasse er versichert ist. Dort gibt es automatisch eine Pflegekasse als eigene Abteilung.
Bei PKV des Angehörigen: Die Pflegepflichtversicherung ist immer beim gleichen Versicherer wie die Krankenvollversicherung. Also direkt beim PKV-Unternehmen des Angehörigen anrufen und nach der Pflegeversicherung fragen.
Pflegezeit und BAFzA-Darlehen bei PKV
Hier ist die Ausgangslage eindeutig: Beide Regelungen knüpfen ausschließlich an das Arbeitsverhältnis an. Die eigene Krankenversicherung ist irrelevant.
Das Recht auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) gilt für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten — auch PKV-Mitglieder. Wer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit bis zu 6 Monate. Dieser Anspruch hängt nicht von der Krankenkasse ab.
Dasselbe gilt für die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) und das BAFzA-Darlehen: PKV-Versicherte können das zinslose Darlehen beantragen, vorausgesetzt, es besteht eine schriftliche Freistellungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Das BAFzA prüft weder die eigene Krankenversicherung noch die des Angehörigen.
Rentenpunkte aus Pflege bei PKV
Auch hier knüpft das Gesetz nicht an die eigene Krankenversicherung an. § 44 SGB XI gilt für alle Pflegepersonen, unabhängig davon, ob sie GKV- oder PKV-versichert sind.
Voraussetzungen bleiben dieselben: Der Angehörige hat Pflegegrad 2 oder höher, die Pflege ist häuslich und nicht erwerbsmäßig, der Zeitaufwand beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 Tage), und die pflegende Person ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
Die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse des Angehörigen — bei GKV-versichertem Angehörigen ist das die SPV, bei PKV die PPV. Auch Beamte und PKV-Mitglieder, die privat als pflegende Person aktiv sind, können Rentenpunkte erhalten, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versichert sind oder freiwillig einzahlen.
Sonderfall: Angehöriger ist PKV-versichert
Wenn die zu pflegende Person privat versichert ist, gibt es einige Unterschiede zur GKV-Situation. Die private Pflegepflichtversicherung (PPV) ist gesetzlich vorgeschrieben und muss für PKV-Mitglieder abgeschlossen werden. Sie leistet ähnlich wie die SPV, aber mit eigenen Erstattungsmodalitäten.
Für PUG bedeutet das: Das Versicherungsunternehmen des Angehörigen regelt die Zahlung. Die Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit, Arbeitsverhältnis der pflegenden Person, Bescheinigung) sind dieselben wie bei der SPV. In der Praxis gibt es bei PKV-Pflegefällen manchmal längere Bearbeitungszeiten, weil private Versicherer keine Routineabwicklung für PUG-Massen-Anträge haben.
Rentenpunkte bei PKV-versichertem Angehörigen: Auch hier zahlt die PPV des Angehörigen die RV-Beiträge für die pflegende Person — wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Den Fragebogen direkt beim PKV-Unternehmen des Angehörigen anfordern.
Die wichtigsten Missverständnisse
1. „Meine PKV zahlt das PUG nicht.“
Stimmt so. Aber die Pflegekasse des Angehörigen zahlt es. Das PUG richtet sich nach dem Pflegeversicherungsverhältnis des Pflegebedürftigen, nicht des Arbeitnehmers.
2. „Ich habe als PKV-Mitglied kein Recht auf Pflegezeit.“
Falsch. Das PflegeZG gilt für alle Arbeitnehmer. Auch wer privat krankenversichert ist, hat Anspruch auf Pflegezeit, Familienpflegezeit und den damit verbundenen Kündigungsschutz.
3. „Für Rentenpunkte muss ich GKV-Mitglied sein.“
Nein. § 44 SGB XI unterscheidet nicht nach eigener Krankenversicherung. Die Pflicht zur Zahlung von RV-Beiträgen trifft die Pflegekasse des Angehörigen, nicht die eigene Versicherung der pflegenden Person.
- Herausfinden, bei welcher Kranken-/Pflegekasse der Angehörige versichert ist
- Dort PUG beantragen (nicht bei der eigenen PKV)
- Arbeitgeber sofort über Pflegesituation informieren
- Für Rentenpunkte: Fragebogen bei der Pflegekasse des Angehörigen anfordern
- Für längere Freistellung: Pflegezeit schriftlich ankündigen und BAFzA-Darlehen beantragen