">

Pflegezeit-Optimierer 2026

Welche Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit passt zu Ihrer Situation? Der Optimierer prüft alle möglichen Aufteilungen und zeigt die beste Option für Ihr Ziel.

⚙️ Situation eingeben

Ihr aktuelles monatliches Brutto
Vertraglich vereinbarte Stunden
Entscheidet über KUG-Leistungssatz
Optimierungsziel
⭐ Beste Empfehlung für Ihr Ziel
ℹ️ Tabelle zeigt die beste Aufteilung pro Gesamtdauer (1–24 Monate). Klicken Sie auf eine Zeile für Details in den Einzelrechnern.
Dauer Pflegezeit Familienpflegezeit Darlehen ges. Tilgung/Mon. EP gesamt
Alle Werte basieren auf der KUG-Tabelle 2026 (BA kug050-2026) und §166 SGB VI. Datenstand: 03.06.2026. Nicht rechtsverbindlich.

Wie funktioniert der Optimierer?

Der Optimierer prüft alle gültigen Kombinationen aus Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 18 Monate, gesamt max. 24 Monate). Für jede Gesamtdauer wird die beste Aufteilung gesucht — je nach gewähltem Ziel maximiert der Algorithmus Rentenpunkte, minimiert die monatliche Tilgungsrate oder balanciert beides.

Das BAFzA-Darlehen berechnet sich aus der Differenz der KUG-pauschalierten Nettoeinkommen vor und während der Freistellung (§ 3 FPfZG). Bei Vollfreistellung wird für die Berechnung fiktiv 15 Stunden/Woche angesetzt. Die Tilgung beginnt nach Ende der Freistellung und läuft über max. 48 − Freistellungsmonate.

Was bedeuten die vier Ziele?

ZielOptimierungskriteriumEmpfohlen wenn…
AusgewogenBalance EP + Freistellungsdauer − TilgungsrateKein klares Vorrangziel
Maximale RentenpunkteHöchste Entgeltpunkte (§166 SGB VI)Langfristige Altersvorsorge wichtig
Minimale TilgungNiedrigste monatliche TilgungsrateEnge finanzielle Lage nach Freistellung
Max. FreistellungMaximale Gesamtdauer, dann niedrigste TilgungMaximale Zeit für die Pflege

Kombinationsregeln (§ 2 Abs. 2 FPfZG)

  • Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis zu 6 Monate, Vollfreistellung oder Teilfreistellung möglich
  • Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): bis zu 24 Monate, mindestens 15 Stunden/Woche
  • Kombination: Pflegezeit + Familienpflegezeit darf 24 Monate nicht überschreiten
  • Arbeitgeber-Anspruch: Rechtsanspruch auf Pflegezeit erst bei > 15 Beschäftigte, Familienpflegezeit erst bei > 25 Beschäftigte