Sozialversicherung während Pflegezeit und Familienpflegezeit
Eine der meistgestellten Fragen: Was passiert mit Krankenkasse, Rente und Arbeitslosenversicherung, wenn ich für die Pflege freigestellt bin? Die Antwort ist nach Freistellungsform und Versicherungszweig unterschiedlich.
Kranken- und Pflegeversicherung
Während der Pflegezeit (Vollfreistellung, bis 6 Monate) ruht das Entgelt. Dennoch bleibt die Kranken- und Pflegeversicherung für begrenzte Zeit beitragsfrei gesichert:
Nach § 26 SGB V zahlt der Arbeitgeber die KV- und PV-Beiträge für die Dauer von bis zu 26 Wochen fort — auch wenn kein Gehalt gezahlt wird. Das entspricht der Höchstdauer der Pflegezeit.
Rentenversicherung
Während der unbezahlten Pflegezeit (Vollfreistellung) fallen keine Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber an. Das Arbeitsverhältnis ruht — keine Beitragspflicht.
Aber: Wenn Sie während der Pflegezeit einen Angehörigen häuslich pflegen (ab Pflegegrad 2, mind. 10 Std./Woche), übernimmt die Pflegekasse des Angehörigen die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 44 SGB XI. Diese Beiträge werden direkt an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt — ohne eigenen Beitrag Ihrerseits.
Voraussetzung: Sie müssen den Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht bei der Pflegekasse des Angehörigen einreichen. Ohne Fragebogen — kein Beitrag.
Arbeitslosenversicherung
Während einer unbezahlten Pflegezeit entfällt die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Das könnte die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld (ALG I) beeinflussen.
Wichtige Schutzregelung: Gemäß § 26 Abs. 2a SGB III gilt die Pflegezeit als Anwartschaftszeit-Verlängerung. Der Rahmenzeitraum für ALG I verlängert sich um die Dauer der Pflege — die Anwartschaft bleibt also grundsätzlich erhalten, auch wenn in der Pflegephase keine AV-Beiträge gezahlt wurden.
Sonderfall: Familienpflegezeit (Teilfreistellung)
Da die Familienpflegezeit eine Teilfreistellung ist (mind. 15 Std./Woche Weiterarbeit), bleibt das Beschäftigungsverhältnis aktiv. Alle Versicherungszweige laufen weiter — aber auf Basis des reduzierten Einkommens:
- KV/PV: Beiträge auf Basis des tatsächlich gezahlten Gehalts
- RV: Beiträge auf Basis des Teilzeit-Einkommens (+ ggf. Pflegekasse zahlt extra RV-Beiträge nach § 44 SGB XI)
- AV: Beiträge laufen normal weiter auf Teilzeit-Basis
Vergleichstabelle auf einen Blick
| Versicherungszweig | Pflegezeit (Voll) | Pflegezeit (Teil) | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | AG zahlt bis 26 Wo. (§ 26 SGB V) | Normal, auf Teilzeit-Basis | Normal, auf Teilzeit-Basis |
| Pflegeversicherung | AG zahlt bis 26 Wo. | Normal, auf Teilzeit-Basis | Normal, auf Teilzeit-Basis |
| Rentenversicherung | Ruht — aber Pflegekasse zahlt ggf. (§ 44 SGB XI) | Normal + ggf. Pflegekasse | Normal + ggf. Pflegekasse |
| Arbeitslosenversicherung | Ruht — Rahmenfrist verlängert sich | Normal, auf Teilzeit-Basis | Normal, auf Teilzeit-Basis |