Sozialversicherung während Pflegezeit und Familienpflegezeit

Eine der meistgestellten Fragen: Was passiert mit Krankenkasse, Rente und Arbeitslosenversicherung, wenn ich für die Pflege freigestellt bin? Die Antwort ist nach Freistellungsform und Versicherungszweig unterschiedlich.

✓ Geprüft nach offiziellen Quellen · Datenstand: Juni 2026 · Quellen: PflegeZG · FPfZG · SGB XI · SGB VI · BAFzA · DRV · Keine Rechtsberatung — unverbindliche Orientierung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Während der Pflegezeit (Vollfreistellung, bis 6 Monate) ruht das Entgelt. Dennoch bleibt die Kranken- und Pflegeversicherung für begrenzte Zeit beitragsfrei gesichert:

Nach § 26 SGB V zahlt der Arbeitgeber die KV- und PV-Beiträge für die Dauer von bis zu 26 Wochen fort — auch wenn kein Gehalt gezahlt wird. Das entspricht der Höchstdauer der Pflegezeit.

⚠️ Nach 26 Wochen: Wer länger als 26 Wochen ohne Entgelt freigestellt ist (z. B. bei Übergang in Familienpflegezeit), muss sich selbst versichern: entweder freiwillig gesetzlich (KV-Beiträge auf Basis des Mindesteinkommens) oder über Familienversicherung beim Ehepartner.

Rentenversicherung

Während der unbezahlten Pflegezeit (Vollfreistellung) fallen keine Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber an. Das Arbeitsverhältnis ruht — keine Beitragspflicht.

Aber: Wenn Sie während der Pflegezeit einen Angehörigen häuslich pflegen (ab Pflegegrad 2, mind. 10 Std./Woche), übernimmt die Pflegekasse des Angehörigen die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 44 SGB XI. Diese Beiträge werden direkt an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt — ohne eigenen Beitrag Ihrerseits.

Voraussetzung: Sie müssen den Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht bei der Pflegekasse des Angehörigen einreichen. Ohne Fragebogen — kein Beitrag.

Arbeitslosenversicherung

Während einer unbezahlten Pflegezeit entfällt die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Das könnte die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld (ALG I) beeinflussen.

Wichtige Schutzregelung: Gemäß § 26 Abs. 2a SGB III gilt die Pflegezeit als Anwartschaftszeit-Verlängerung. Der Rahmenzeitraum für ALG I verlängert sich um die Dauer der Pflege — die Anwartschaft bleibt also grundsätzlich erhalten, auch wenn in der Pflegephase keine AV-Beiträge gezahlt wurden.

ℹ️ Beratung empfohlen: Die konkreten Auswirkungen auf Ihren ALG-I-Anspruch hängen von Vorversicherungszeiten, Dauer der Pflege und individuellen Umständen ab. Die Arbeitsagentur gibt kostenlose Auskunft zu Ihrem persönlichen Anspruch.

Unfallversicherung

Während der Pflegezeit bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers erhalten — solange das Beschäftigungsverhältnis formal weiterbesteht (ruhend). Daru¨ber hinaus:

  • Pflegepersonen, die häuslich pflegen, sind über § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII auch als Pflegende selbst unfallversichert.
  • Diese zusätzliche Unfallversicherung besteht automatisch — kein Antrag nötig, keine Beiträge.
  • Sie gilt bei Unfällen, die sich direkt im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit ereignen.

Sonderfall: Familienpflegezeit (Teilfreistellung)

Da die Familienpflegezeit eine Teilfreistellung ist (mind. 15 Std./Woche Weiterarbeit), bleibt das Beschäftigungsverhältnis aktiv. Alle Versicherungszweige laufen weiter — aber auf Basis des reduzierten Einkommens:

  • KV/PV: Beiträge auf Basis des tatsächlich gezahlten Gehalts
  • RV: Beiträge auf Basis des Teilzeit-Einkommens (+ ggf. Pflegekasse zahlt extra RV-Beiträge nach § 44 SGB XI)
  • AV: Beiträge laufen normal weiter auf Teilzeit-Basis

Praxisbeispiel: Teilzeitreduktion von 40 auf 20 Stunden

Eine Angestellte (40 h/Woche, 3.500 € brutto) pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) und reduziert im Rahmen der Familienpflegezeit auf 20 h/Woche (1.750 € brutto). Was ändert sich bei der Sozialversicherung?

  • KV/PV: Beiträge halbieren sich auf Basis von 1.750 € — kein Schutzlücke, da Beschäftigung fortbesteht.
  • RV: Eigene RV-Beiträge auf Basis 1.750 €; zusätzlich zahlt die Pflegekasse RV-Beiträge nach § 44 SGB XI (nach Einreichung des Fragebogens).
  • AV: ALG-I-Beiträge laufen auf Teilzeit-Basis weiter — Anwartschaft bleibt erhalten.
  • BAFzA-Darlehen: Fehlende ca. 875 €/Monat (50 % des Einkommensausfalls) werden durch zinsloses Darlehen überbrückt.
ℹ️ Wichtig: Das BAFzA-Darlehen deckt nicht den gesamten Ausfall — es werden ca. 50 % des Nettodifferenzbetrags als Darlehen gewährt. Der Rest ist ein echter Einkommensausfall. Genauen Betrag berechnen →

Vergleichstabelle auf einen Blick

Versicherungszweig Pflegezeit (Voll) Pflegezeit (Teil) Familienpflegezeit
Krankenversicherung AG zahlt bis 26 Wo. (§ 26 SGB V) Normal, auf Teilzeit-Basis Normal, auf Teilzeit-Basis
Pflegeversicherung AG zahlt bis 26 Wo. Normal, auf Teilzeit-Basis Normal, auf Teilzeit-Basis
Rentenversicherung Ruht — aber Pflegekasse zahlt ggf. (§ 44 SGB XI) Normal + ggf. Pflegekasse Normal + ggf. Pflegekasse
Arbeitslosenversicherung Ruht — Rahmenfrist verlängert sich Normal, auf Teilzeit-Basis Normal, auf Teilzeit-Basis

Checkliste: Was vor Antragstellung klären?

Mit Pflegekasse klären:

  • Pflegegrad des Angehörigen bestätigen lassen (§ 44 SGB XI ab PG 2)
  • Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht anfordern und einreichen
  • Beginn und geplante Dauer der Pflege schriftlich mitteilen

Mit Arbeitgeber klären:

  • Freistellungsform (Voll / Teilzeit) und Dauer festlegen
  • Schriftliche Bestätigung der Freistellung einholen (Voraussetzung für BAFzA)
  • Ankkündigungsfristen einhalten: 10 Arbeitstage (PfZ) / 8 Wochen (FPfZ)

Mit Krankenkasse klären:

  • KV-Schutz nach 26 Wochen: Familienversicherung oder freiwillige Versicherung prüfen
  • Bei Vollfreistellung länger als 6 Monate: Übergang zur Familienpflegezeit planen

Wer hilft weiter?

Krankenkasse Auskunft zu KV/PV-Beiträgen während der Freistellung und möglicher Familienversicherung.
Deutsche Rentenversicherung Auskunft zu RV-Beiträgen und Auswirkungen auf Rentenanspruch. drv.bund.de
Agentur für Arbeit Auskunft zu ALG-I-Anwartschaft nach Pflegephase. arbeitsagentur.de
Pflegekasse des Angehörigen Fragebogen für RV-Beiträge und Auskunft zu Pflegebescheid.

Transparenz & Quellen

Stand:08.06.2026
Rechtsgrundlagen: § 26 SGB V (KV-Beiträge) · § 44 SGB XI (RV-Beiträge) · § 26 Abs. 2a SGB III (AV-Anwartschaft) · PflegeZG · FPfZG
Haftung: Unverbindliche Orientierung. Verbindliche Auskünfte erteilen Krankenkasse, DRV und Arbeitsagentur.