Sozialversicherung während Pflegezeit und Familienpflegezeit
Eine der meistgestellten Fragen: Was passiert mit Krankenkasse, Rente und Arbeitslosenversicherung, wenn ich für die Pflege freigestellt bin? Die Antwort ist nach Freistellungsform und Versicherungszweig unterschiedlich.
Kranken- und Pflegeversicherung
Während der Pflegezeit (Vollfreistellung, bis 6 Monate) ruht das Entgelt. Dennoch bleibt die Kranken- und Pflegeversicherung für begrenzte Zeit beitragsfrei gesichert:
Nach § 26 SGB V zahlt der Arbeitgeber die KV- und PV-Beiträge für die Dauer von bis zu 26 Wochen fort — auch wenn kein Gehalt gezahlt wird. Das entspricht der Höchstdauer der Pflegezeit.
Rentenversicherung
Während der unbezahlten Pflegezeit (Vollfreistellung) fallen keine Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber an. Das Arbeitsverhältnis ruht — keine Beitragspflicht.
Aber: Wenn Sie während der Pflegezeit einen Angehörigen häuslich pflegen (ab Pflegegrad 2, mind. 10 Std./Woche), übernimmt die Pflegekasse des Angehörigen die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 44 SGB XI. Diese Beiträge werden direkt an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt — ohne eigenen Beitrag Ihrerseits.
Voraussetzung: Sie müssen den Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht bei der Pflegekasse des Angehörigen einreichen. Ohne Fragebogen — kein Beitrag.
Arbeitslosenversicherung
Während einer unbezahlten Pflegezeit entfällt die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Das könnte die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld (ALG I) beeinflussen.
Wichtige Schutzregelung: Gemäß § 26 Abs. 2a SGB III gilt die Pflegezeit als Anwartschaftszeit-Verlängerung. Der Rahmenzeitraum für ALG I verlängert sich um die Dauer der Pflege — die Anwartschaft bleibt also grundsätzlich erhalten, auch wenn in der Pflegephase keine AV-Beiträge gezahlt wurden.
Unfallversicherung
Während der Pflegezeit bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers erhalten — solange das Beschäftigungsverhältnis formal weiterbesteht (ruhend). Daru¨ber hinaus:
- Pflegepersonen, die häuslich pflegen, sind über § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII auch als Pflegende selbst unfallversichert.
- Diese zusätzliche Unfallversicherung besteht automatisch — kein Antrag nötig, keine Beiträge.
- Sie gilt bei Unfällen, die sich direkt im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit ereignen.
Sonderfall: Familienpflegezeit (Teilfreistellung)
Da die Familienpflegezeit eine Teilfreistellung ist (mind. 15 Std./Woche Weiterarbeit), bleibt das Beschäftigungsverhältnis aktiv. Alle Versicherungszweige laufen weiter — aber auf Basis des reduzierten Einkommens:
- KV/PV: Beiträge auf Basis des tatsächlich gezahlten Gehalts
- RV: Beiträge auf Basis des Teilzeit-Einkommens (+ ggf. Pflegekasse zahlt extra RV-Beiträge nach § 44 SGB XI)
- AV: Beiträge laufen normal weiter auf Teilzeit-Basis
Praxisbeispiel: Teilzeitreduktion von 40 auf 20 Stunden
Eine Angestellte (40 h/Woche, 3.500 € brutto) pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) und reduziert im Rahmen der Familienpflegezeit auf 20 h/Woche (1.750 € brutto). Was ändert sich bei der Sozialversicherung?
- KV/PV: Beiträge halbieren sich auf Basis von 1.750 € — kein Schutzlücke, da Beschäftigung fortbesteht.
- RV: Eigene RV-Beiträge auf Basis 1.750 €; zusätzlich zahlt die Pflegekasse RV-Beiträge nach § 44 SGB XI (nach Einreichung des Fragebogens).
- AV: ALG-I-Beiträge laufen auf Teilzeit-Basis weiter — Anwartschaft bleibt erhalten.
- BAFzA-Darlehen: Fehlende ca. 875 €/Monat (50 % des Einkommensausfalls) werden durch zinsloses Darlehen überbrückt.
Vergleichstabelle auf einen Blick
| Versicherungszweig | Pflegezeit (Voll) | Pflegezeit (Teil) | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | AG zahlt bis 26 Wo. (§ 26 SGB V) | Normal, auf Teilzeit-Basis | Normal, auf Teilzeit-Basis |
| Pflegeversicherung | AG zahlt bis 26 Wo. | Normal, auf Teilzeit-Basis | Normal, auf Teilzeit-Basis |
| Rentenversicherung | Ruht — aber Pflegekasse zahlt ggf. (§ 44 SGB XI) | Normal + ggf. Pflegekasse | Normal + ggf. Pflegekasse |
| Arbeitslosenversicherung | Ruht — Rahmenfrist verlängert sich | Normal, auf Teilzeit-Basis | Normal, auf Teilzeit-Basis |
Checkliste: Was vor Antragstellung klären?
Mit Pflegekasse klären:
- Pflegegrad des Angehörigen bestätigen lassen (§ 44 SGB XI ab PG 2)
- Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht anfordern und einreichen
- Beginn und geplante Dauer der Pflege schriftlich mitteilen
Mit Arbeitgeber klären:
- Freistellungsform (Voll / Teilzeit) und Dauer festlegen
- Schriftliche Bestätigung der Freistellung einholen (Voraussetzung für BAFzA)
- Ankkündigungsfristen einhalten: 10 Arbeitstage (PfZ) / 8 Wochen (FPfZ)
Mit Krankenkasse klären:
- KV-Schutz nach 26 Wochen: Familienversicherung oder freiwillige Versicherung prüfen
- Bei Vollfreistellung länger als 6 Monate: Übergang zur Familienpflegezeit planen