⚠ Noch nicht beantragbar
✓ Geprüft nach offiziellen Quellen · Datenstand: 11.07.2026 · Quellen: Koalitionsvertrag 2025 · BMG · SGB XI (heutige Leistungen) · Keine Rechtsberatung — unverbindliche Orientierung.

Familienpflegegeld beantragen: Ist ein Antrag jetzt möglich?

Kurze Antwort: Nein. Das Familienpflegegeld kann im Juni 2026 noch nicht beantragt werden — das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Diese Seite erklärt, was hinter dem Familienpflegegeld steckt, warum ein Antrag noch nicht möglich ist, und welche ähnlichen Leistungen Sie heute bereits nutzen können.

Kein Antrag möglich (Stand Juli 2026). Es gibt kein Antragsformular, keine zuständige Behörde und kein geltendes Gesetz. Wer Ihnen anbietet, einen Antrag auf Familienpflegegeld zu stellen, betrügt Sie.
📝 Redaktioneller Hinweis: Diese Seite erklärt, warum es derzeit keinen Antrag gibt — und was Betroffene stattdessen jetzt tun können. Wer einen Antrag auf Familienpflegegeld stellen möchte, muss warten, bis ein Gesetz in Kraft tritt.

Warum ist kein Antrag möglich?

Das Familienpflegegeld ist eine politische Absichtserklärung aus dem Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD. Im Koalitionsvertrag steht, dass eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige eingeführt werden soll — ähnlich dem Elterngeld. Doch zwischen einer Absichtserklärung im Koalitionsvertrag und einem geltenden Gesetz liegen Monate, oft Jahre.

Stand Juli 2026 hat das zuständige Bundesministerium noch keinen eigenen Referentenentwurf vorgelegt — auch der PNOG-Entwurf zur Pflegereform vom Juni 2026 enthält das Familienpflegegeld nicht. Ohne Referentenentwurf gibt es keinen Gesetzentwurf. Ohne Gesetzentwurf gibt es kein Gesetz. Ohne Gesetz gibt es keine Leistung, kein Formular, keine Behörde.

Das bedeutet konkret: Es ist derzeit nicht möglich, Familienpflegegeld zu beantragen — weder beim Staat, bei der Pflegekasse noch bei einer anderen Stelle.

Was ist das Familienpflegegeld überhaupt?

Geplant ist eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige. Das bedeutet: Wer seine Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen reduziert oder aussetzt, soll einen Teil des wegfallenden Einkommens erstattet bekommen — ähnlich wie beim Elterngeld.

Laut Koalitionsvertrag sind folgende Eckpunkte geplant:

  • Höhe: rund 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens
  • Zielgruppe: Erwerbstätige, die Angehörige mit anerkanntem Pflegegrad pflegen — genaue Voraussetzungen noch offen
  • Art der Leistung: Zuschuss (keine Rückzahlungspflicht — im Gegensatz zum jetzigen Darlehen)
  • Finanzierung: Noch offen (steuerfinanziert oder über Pflegeversicherung)

Alle diese Punkte sind noch nicht verbindlich. Sie können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Wie lange dauert das Gesetzgebungsverfahren?

Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland läuft in mehreren Phasen ab:

  1. Referentenentwurf (Ministerium erarbeitet Gesetzentwurf) — noch ausstehend
  2. Ressortabstimmung (andere Ministerien prüfen) — 2–4 Monate
  3. Kabinettsbeschluss (Bundesregierung beschließt offiziell) — weiterer Monat
  4. Bundestagsverfahren (1.–3. Lesung, Ausschüsse) — 3–6 Monate
  5. Bundesrat (ggf. Vermittlungsausschuss) — weitere Monate
  6. Inkrafttreten (meist mit Übergangsfrist)

Von einem ersten Referentenentwurf bis zum Inkrafttreten vergehen typischerweise 12 bis 24 Monate. Da noch kein Referentenentwurf vorliegt, ist 2026 nicht realistisch. Der frühestmögliche Zeitpunkt wäre 2027 oder 2028.

Was können pflegende Angehörige heute schon beantragen?

Während das Familienpflegegeld auf sich warten lässt, gibt es drei Instrumente, die heute bereits beantragt werden können:

Leistung Dauer Art Antrag bei
Pflegeunterstützungsgeld bis 10 Arbeitstage Lohnersatz (~90 % des Netto) Pflegekasse des Angehörigen
Pflegezeit-Darlehen bis 6 Monate Zinsloses Darlehen (Rückzahlung!) BAFzA (online)
Familienpflegezeit-Darlehen bis 24 Monate Zinsloses Darlehen (Rückzahlung!) BAFzA (online)

Der größte Unterschied zum geplanten Familienpflegegeld: Die heutigen Darlehen müssen zurückgezahlt werden. Das Familienpflegegeld soll ein echter Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht sein.

Wie läuft der Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld ab?

Da das Pflegeunterstützungsgeld die einzige sofortige Lohnersatzleistung ist, hier der Überblick:

  • Anspruch besteht bei akutem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen
  • Kein Pflegegrad erforderlich — der Bedarf muss nur glaubhaft gemacht werden
  • Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen (nicht der eigenen Krankenkasse)
  • Benötigt wird: ärztliches Attest über Pflegebedürftigkeit + Formular der Pflegekasse
  • Frist: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beginn der Freistellung
  • Auszahlung: Pflegekasse überweist direkt an die pflegende Person

Den genauen Betrag berechnen Sie kostenlos mit dem PUG-Rechner.

Vorbereitung: Was Sie heute schon erledigen können

Auch wenn es noch keinen Antrag gibt — wer diese vier Dinge jetzt erledigt, ist startklar, sobald das Gesetz kommt, und profitiert in den meisten Fällen schon heute:

  • Pflegegrad beantragen: Ein anerkannter Pflegegrad wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Voraussetzung des Familienpflegegeldes sein — und ist es heute schon für Pflegegeld, Pflegezeit-Darlehen und Rentenpunkte. Der Antrag wirkt ab dem Antragsmonat: So geht’s.
  • Einkommensunterlagen sammeln: Eine Lohnersatzleistung wird aus dem Nettoeinkommen berechnet. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate griffbereit zu haben, beschleunigt später jeden Antrag — das gilt heute schon für das Pflegeunterstützungsgeld.
  • Gespräch mit dem Arbeitgeber vorbereiten: Wer weiß, ob der Betrieb mehr als 15 bzw. 25 Beschäftigte hat, kennt seine heutigen Rechtsansprüche auf Pflegezeit und Familienpflegezeit.
  • Kostenlose Pflegeberatung nutzen: Die Beratung nach § 7a SGB XI steht jedem zu — Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden.

Vorsicht: Woran Sie unseriöse Angebote erkennen

Weil viele Menschen nach „Familienpflegegeld beantragen“ suchen, tauchen immer wieder irreführende Angebote auf. Zur Klarstellung:

  • Es gibt kein offizielles Antragsformular — wer eines anbietet (gedruckt oder online), handelt irreführend.
  • Es gibt keine Warteliste und keine Vorregistrierung. Niemand kann sich einen früheren Anspruch sichern.
  • Seriöse Beratung zum Thema ist kostenlos (Pflegestützpunkte, Pflegekassen, Verbraucherzentralen). Kostenpflichtige „Antragshilfen“ für eine Leistung, die nicht existiert, sollten Sie meiden.
  • Verlässliche Primärquellen sind der Koalitionsvertrag, Bundestags-Drucksachen und Mitteilungen der Bundesministerien — nicht Social-Media-Posts mit konkreten Beträgen oder Startterminen.

Wo werde ich informiert, wenn das Familienpflegegeld beschlossen wird?

familien-pflegegeld.de beobachtet den Gesetzgebungsprozess und aktualisiert die Familienpflegegeld-Infoseite sobald ein Referentenentwurf oder weitere offizielle Informationen vorliegen. Auch die BAFzA-Webseite und die Bundesregierung.de veröffentlichen neue Entwicklungen.

Häufige Fragen

Kann ich Familienpflegegeld jetzt schon beantragen?

Nein. Das Familienpflegegeld ist noch nicht beschlossen. Es gibt kein Antragsformular, keine zuständige Behörde und kein geltendes Gesetz (Stand Juli 2026).

Wo wird das Familienpflegegeld beantragt, wenn es kommt?

Das ist noch nicht festgelegt. Diskutiert wird eine Zuständigkeit des BAFzA oder der Pflegekassen. Erst nach Verabschiedung des Gesetzes wird die zuständige Stelle benannt.

Welche ähnlichen Leistungen kann ich heute beantragen?

Pflegeunterstützungsgeld (bis 10 Arbeitstage, bei Pflegekasse), Pflegezeit-Darlehen (bis 6 Monate, beim BAFzA) und Familienpflegezeit-Darlehen (bis 24 Monate, beim BAFzA).

Wann könnte das Familienpflegegeld beantragt werden?

Frühestens 2027, realistischer ab 2028. Für ein Gesetz braucht es Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss und parlamentarisches Verfahren.

Gibt es schon ein Antragsformular?

Nein. Es gibt kein offizielles Formular. Webseiten, die Ihnen ein „Antragsformular für Familienpflegegeld" anbieten, sind unseriös.

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Redaktioneller Stand: 11.07.2026

Geprüft anhand des Koalitionsvertrags 2025, des PflegeZG, FPfZG und der BAFzA-Angaben. Keine Behördenseite — keine Rechtsberatung.