Familienpflegezeit beantragen: Ankündigung, Fristen und Unterlagen
Die Familienpflegezeit wird nicht bei einer Behörde beantragt, sondern beim eigenen Arbeitgeber angekündigt — mit einer Frist von 8 Wochen. Nur das zinslose Darlehen läuft über das BAFzA. Diese Anleitung zeigt beide Wege Schritt für Schritt.
Der wichtigste Unterschied: Ankündigung statt Antrag
Die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) ist ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber — in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten muss er sie gewähren. Deshalb wird sie nicht „beantragt" und „bewilligt", sondern angekündigt. Zwei getrennte Vorgänge sind zu unterscheiden:
- Die Freistellung: Ankündigung beim Arbeitgeber, mindestens 8 Wochen vor Beginn (§ 2a FPfZG). Kein Behördenantrag.
- Das zinslose Darlehen: Separater Antrag beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben). Optional — die Freistellung gilt auch ohne Darlehen.
Voraussetzungen auf einen Blick
- Betriebsgröße: Rechtsanspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende). In kleineren Betrieben ist eine freiwillige Vereinbarung möglich.
- Pflegegrad: Der Angehörige braucht mindestens Pflegegrad 1 — nachgewiesen durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
- Naher Angehöriger: Eltern, Schwiegereltern, Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Großeltern u. a. (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
- Häusliche Pflege: Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden.
- Mindestarbeitszeit: Während der Familienpflegezeit müssen mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden (im Jahresdurchschnitt).
- Dauer: Bis zu 24 Monate — zusammen mit einer vorherigen Pflegezeit insgesamt maximal 24 Monate.
Schritt für Schritt: So kündigen Sie die Familienpflegezeit an
Schritt 1: Nachweis der Pflegebedürftigkeit besorgen
Fordern Sie bei der Pflegekasse des Angehörigen eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit an (Pflegegrad-Bescheid oder MD-Gutachten). Liegt noch kein Pflegegrad vor, sollte parallel ein Pflegegrad beantragt werden — Pflegegrad 1 genügt bereits.
Schritt 2: Ankündigung an den Arbeitgeber — mindestens 8 Wochen vorher
Die Ankündigung muss spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen — seit 2024 genügt Textform, also auch eine E-Mail (vorher war ein unterschriebener Brief nötig). Hinein gehören:
- Zeitraum der Familienpflegezeit (Beginn und Ende)
- Umfang der Freistellung (z. B. Reduktion von 40 auf 20 Wochenstunden)
- Gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
- Name und Verwandtschaftsverhältnis der pflegebedürftigen Person
Eine kopierfertige Formulierung finden Sie in den Mustertexten & Vorlagen. Tipp: Nicht früher als 12 Wochen vor Beginn ankündigen — der Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, gilt aber höchstens 12 Wochen vor dem Start.
Schritt 3: Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schließen
Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen — das betrifft aber nur die Verteilung der Stunden, nicht den Anspruch selbst.
Schritt 4 (optional): BAFzA-Darlehen beantragen
Das zinslose Darlehen gleicht die Hälfte des ausgefallenen Nettoentgelts aus und wird monatlich ausgezahlt. Der Antrag geht direkt an das BAFzA — mit dem Formular von bafza.de, zusammen mit der Freistellungsvereinbarung und den letzten Gehaltsabrechnungen. Wichtig zu wissen: Das Darlehen muss nach der Pflegephase in Raten zurückgezahlt werden. Wie hoch Darlehen und Tilgung ausfallen, zeigt der Familienpflegezeit-Rechner inklusive Tilgungsplan.
Schritt 5: Rentenpunkte sichern
Ab Pflegegrad 2 und mindestens 10 Stunden Pflege an 2 Tagen pro Woche zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie — aber nur nach Abgabe des Fragebogens zur Versicherungspflicht. Details und Beträge: Rentenpunkte aus Pflege.
Fristen im Überblick
| Vorgang | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ankündigung Familienpflegezeit | 8 Wochen vor Beginn | § 2a Abs. 1 FPfZG |
| Übergang aus laufender Pflegezeit | 3 Monate vor Ende der Pflegezeit | § 2a Abs. 1 FPfZG |
| Beginn Kündigungsschutz | Mit Ankündigung, max. 12 Wochen vor Beginn | § 5 PflegeZG i. V. m. § 2 Abs. 3 FPfZG |
| BAFzA-Darlehensantrag | Vor oder während der Freistellung | § 3 FPfZG |
Häufige Fragen
Wo beantragt man Familienpflegezeit?
Nirgendwo im behördlichen Sinn: Die Freistellung wird beim eigenen Arbeitgeber angekündigt (8-Wochen-Frist, Textform genügt). Nur das zinslose Darlehen wird beim BAFzA beantragt — und das ist optional.
Kann der Arbeitgeber ablehnen?
Bei mehr als 25 Beschäftigten: nein, der Anspruch besteht kraft Gesetzes. Verhandelbar ist nur die Verteilung der Arbeitszeit, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. In Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten gibt es keinen Rechtsanspruch — eine freiwillige Vereinbarung ist aber möglich.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für den Arbeitgeber: die Ankündigung in Textform plus Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Bescheinigung der Pflegekasse oder des MD, ab Pflegegrad 1). Für das BAFzA-Darlehen zusätzlich: Antragsformular, Freistellungsvereinbarung und Gehaltsnachweise.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja — beide zusammen dürfen 24 Monate nicht überschreiten. Der Übergang muss nahtlos sein und spätestens 3 Monate vor Ende der Pflegezeit angekündigt werden. Welche Kombination finanziell am besten passt, zeigt der Szenarien-Optimierer.
Was passiert, wenn die Pflege früher endet?
Endet die häusliche Pflege (z. B. durch Heimeinzug oder Tod), endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Arbeitgeber und ggf. BAFzA müssen unverzüglich informiert werden.
Muss ich das BAFzA-Darlehen nehmen?
Nein. Die Freistellung funktioniert auch ohne Darlehen — dann tragen Sie die Einkommenslücke selbst. Das Darlehen ist zinslos, muss aber vollständig zurückgezahlt werden. Ob es sich lohnt, hängt von der eigenen Liquidität ab: im Rechner durchspielen.
Geprüft anhand FPfZG (§§ 2, 2a, 3), PflegeZG (§§ 5, 7) und BAFzA-Angaben. Keine Behördenseite — keine Rechtsberatung.