Kündigungsschutz bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, ist in dieser Zeit besonders vor einer Kündigung geschützt. Dieser Schutz beginnt bereits mit der schriftlichen Ankündigung — nicht erst mit dem ersten Freistellungstag.
Die gesetzliche Regelung
Für beide Freistellungsformen gilt ein expliziter Sonderkündigungsschutz:
| Freistellungsform | Rechtsgrundlage | Schutzfenster |
|---|---|---|
| Pflegezeit (bis 6 Monate) | § 5 Abs. 1 PflegeZG | Ab Ankündigung bis Ende der Pflegezeit |
| Familienpflegezeit (bis 24 Monate) | § 2 Abs. 3 FPfZG | Ab Ankündigung bis Ende der Familienpflegezeit |
| Sterbephase-Freistellung (bis 3 Monate) | § 3 Abs. 6 PflegeZG | Ab Ankündigung bis Ende der Freistellung |
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während des geschützten Zeitraums ist grundsätzlich rechtsunwirksam. Das gilt auch für außerordentliche Kündigungen, sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Wann beginnt der Kündigungsschutz?
Der Schutz greift bereits ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Pflegezeit oder Familienpflegezeit schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen — also deutlich vor dem ersten Freistellungstag:
- Pflegezeit: Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn — ab diesem Datum gilt der Schutz.
- Familienpflegezeit: Ankündigung mindestens 8 Wochen vor Beginn — ab diesem Datum gilt der Schutz.
Ausnahmen und Grenzen
Der Sonderkündigungsschutz ist nicht absolut. Die zuständige Landesbehörde (in der Regel das Regierungspräsidium oder Landesamt für Arbeitsschutz) kann in besonderen Ausnahmefällen eine Kündigung genehmigen — zum Beispiel wenn das Unternehmen insolvenzbedingt vollständig liquidiert wird.
Ohne eine solche Genehmigung bleibt die Kündigung unwirksam, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber betriebliche Gründe geltend macht oder nicht. Der Sonderschutz geht dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor.
Sonderfall: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld)
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG (bis zu 10 Arbeitstage, Grundlage für das Pflegeunterstützungsgeld) gibt es keinen expliziten Sonderkündigungsschutz wie für die längere Pflegezeit.
Jedoch gilt: Eine Kündigung allein wegen der pflege-bedingten Abwesenheit könnte als diskriminierende Kündigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angreifbar sein — insbesondere wenn die Pflege einer Person mit Behinderung betroffen ist. Im Zweifelsfall arbeitsrechtliche Beratung einholen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber trotzdem kündigt?
- Sofort rechtlichen Beistand suchen: Arbeitnehmeranwältin, Gewerkschaft (DGB-Rechtsschutz), VdK oder VdK.
- Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht: Die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen gerichtlich angegriffen werden. Die Klage kostet in der Regel keine Gerichsgebühren für Sie.
- Kündigungsschreiben aufbewahren: Original und Eingang dokumentieren (Briefumschlag mit Poststempel).
Wer hilft weiter?
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Häufige Fragen zum Kündigungsschutz
Gilt der Schutz auch bei einer Eigenkündigung?
Der Sonderkündigungsschutz schützt nur vor einer Arbeitgeber-Kündigung. Wenn Sie selbst kündigen möchten, können Sie das weiterhin tun.
Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag?
Der Sonderkündigungsschutz gilt auch bei befristeten Verträgen — der Arbeitgeber darf nicht vorzeitig kündigen. Das Auslaufen der Befristung ist jedoch keine Kündigung und wird vom Schutz nicht erfasst.
Können auch Minijobber Pflegezeit nehmen?
Minijobber (geringfügig Beschäftigte) sind grundsätzlich Beschäftigte im Sinne des PflegeZG und können Pflegezeit beantragen. Das BAFzA-Darlehen setzt jedoch ein Mindesteinkommensniveau voraus; PUG gilt nur für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Gilt Schutz während der Probezeit?
Ja — der Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gilt unabhängig von einer Probezeit. Allerdings besteht in der Probezeit kein Anspruch auf Pflegezeit (kein Schutz durch das KSchG), und für Arbeitgeber bis 15 Beschäftigte gilt das KSchG generell nicht. Im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen.