Eigenanteil im Pflegeheim: Was zahlt wer?

Die Pflegekasse übernimmt im Pflegeheim nur einen Teil der Kosten. Der Rest — der sogenannte Eigenanteil — bleibt beim Bewohner hängen. Wie hoch er ist, was genau er umfasst und welche Hilfen es gibt, erklärt diese Seite.

📝 Redaktioneller Hinweis: Pflegeheimkosten sind regional sehr unterschiedlich. Die hier genannten Werte zeigen das bundesgesetzliche Grundgerüst (Pflegekassen-Zuschüsse, Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI). Den konkreten Eigenanteil eines Heims erfahren Sie beim Heim selbst oder auf pflegelotse.de.

Wie sich die Pflegeheimkosten zusammensetzen

Der häufigste Irrtum: Viele denken, die Pflegekasse zahle alles — und wundern sich dann über Rechnungen von 3.000 € oder mehr pro Monat. Tatsächlich übernimmt die Pflegekasse nur den sogenannten Pflegeanteil. Die übrigen Kosten zahlt der Bewohner selbst.

Eine Pflegeheimrechnung besteht aus vier Positionen:

Kostenart Wer zahlt? Typische Höhe (Monat)
Pflegeanteil (EEP) Pflegekasse übernimmt pauschal nach PG; Leistungszuschlag senkt Eigenanteil variiert stark je Heim
Unterkunft & Verpflegung Eigenanteil des Bewohners ca. 700–1.100 €
Investitionskosten Eigenanteil (teils vom Bundesland bezuschusst) ca. 300–600 €
Ausbildungsumlage Eigenanteil ca. 50–150 €

Seit dem 01. Januar 2022 gilt der Einrichtungseinheitliche Pflegeanteil (EEP): Innerhalb eines Heims ist der pflegebezogene Eigenanteil für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch — unabhängig vom konkreten Pflegegrad. Die höheren Kassen-Zuschüsse bei höheren Pflegegraden kommen damit vollständig dem Bewohner zugute.

Was zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 einen monatlichen Pauschalbetrag zur vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI). Pflegegrad 1 ist ausgenommen — hier zahlt die Pflegekasse keinen Pflegezuschuss, nur den Entlastungsbetrag von 125 € im ambulanten Bereich.

Pflegegrad Pflegekassen-Zuschuss stationär (Stand 2024)
PG 1Kein Pflegezuschuss stationär
PG 2770 €/Monat
PG 31.262 €/Monat
PG 41.775 €/Monat
PG 52.005 €/Monat

Liegt der tatsächliche Pflegeanteil des Heims höher als der Kassen-Zuschuss, trägt der Bewohner die Differenz. Der Leistungszuschlag (siehe unten) senkt diesen Eigenanteil-Pflegeanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer.

Der Leistungszuschlag: Hilfe für Langzeitbewohner

Ab dem 01. Januar 2022 zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den pflegebedingten Eigenanteil Schritt für Schritt senkt. Je länger jemand im Pflegeheim ist, desto mehr übernimmt die Kasse:

Aufenthaltsdauer Zuschlag auf pflegebedingten Eigenanteil
1.–12. Monat15 %
13.–24. Monat25 %
25.–36. Monat45 %
Ab dem 37. Monat70 %
Wichtig: Der Leistungszuschlag bezieht sich ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil (EEP). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden davon nicht berührt. Wer nach 3 Jahren im Heim ist, spart also 70 % auf den Pflegeanteil — nicht auf die Gesamtrechnung.

Rechenbeispiel: Eigenanteil nach 2 Jahren

Angenommen, ein Heim in Nordrhein-Westfalen berechnet folgende Monatspauschalen:

  • EEP (Pflegeanteil): 1.200 €
  • Unterkunft & Verpflegung: 950 €
  • Investitionskosten: 400 €
  • Ausbildungsumlage: 100 €
  • Gesamtkosten: 2.650 €

Bewohnerin mit Pflegegrad 3 (Pflegekasse zahlt 1.262 €):

  • Pflegeanteil nach Kassenleistung: 1.200 € − 1.262 € = 0 € Eigenanteil (Kasse deckt alles)
  • Unterkunft/Verpflegung/Investition/Umlage: 1.450 €
  • Im 2. Jahr: Leistungszuschlag 25 % auf EEP-Eigenanteil (hier 0 €, da Kasse schon deckt)
  • Monatlicher Eigenanteil: ca. 1.450 €

Bei höheren EEP-Kosten (z. B. Süddeutschland 1.800 €): Eigenanteil Pflegeanteil = 538 € − 25 % im 2. Jahr = 404 €. Plus Unterkunft etc. = ca. 1.850 € gesamt.

Typische Fehler beim Eigenanteil

Diese Fehler kosten Geld:

  • Leistungszuschlag nicht geltend machen: Die Pflegekasse berechnet ihn automatisch, sobald der Heimvertrag vorliegt. Trotzdem lohnt es sich, die Abrechnung zu prüfen — Rechenfehler kommen vor.
  • Pflegegrad nicht rechtzeitig erhöhen lassen: Wer mit PG 2 ins Heim einzieht und eigentlich PG 3 hätte, verlässt täglich rund 16 € auf dem Tisch (492 €/Monat Differenz). Verschlechterungen sollten umgehend gemeldet werden.
  • Entlastungsbetrag vergessen: Der Entlastungsbetrag von 125 €/Monat (§ 45b SGB XI) ist auch im Pflegeheim abrufbar — für anerkannte Angebote (z. B. Betreuungsgruppen). Viele Bewohner lassen ihn verfallen.
  • Zu früh aufgeben bei Hilfe zur Pflege: Wer die Voraussetzungen nicht kennt, zahlt aus Rücklagen, obwohl das Sozialamt zuständig wäre. Frühzeitig beim Sozialamt anfragen kostet nichts.

Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe zur Pflege

Reichen Rente und Ersparnisse nicht für den Eigenanteil, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege (§§ 61–66a SGB XII) ein. Das ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch — aber er hat Bedingungen:

  • Eigenvermögen: Zuerst muss eigenes Vermögen eingesetzt werden. Geschützt sind 5.000 € Schonbetrag, das selbst genutzte Eigenheim (unter Umständen), Hausrat und ein angemessenes Kfz.
  • Ehegatten: Haben eigenes Einkommen und Vermögen, das zum Teil eingesetzt werden muss. Die genauen Grenzen prüft das Sozialamt.
  • Kinder und Geschwister: Können nur herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 € brutto liegt (§ 94 SGB XII). Darunter gibt es faktisch keinen Rückgriff.
Praxistipp: Stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege bevor die Rücklagen aufgebraucht sind. Das Sozialamt prüft rückwirkend, aber die Leistung beginnt erst ab Antragstellung — nicht früher. Jeder Monat zählt.

Checkliste: Eigenanteil im Griff behalten

✓ Schritte für Angehörige

  1. Heimbescheid und Pflegeheimrechnung nebeneinander legen — Kassenleistung und EEP vergleichen
  2. Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) auf der Rechnung prüfen — wird er korrekt ausgewiesen?
  3. Aktuellen Pflegegrad prüfen — hat sich der Pflegebedarf seit letzter Begutachtung erhöht?
  4. Entlastungsbetrag (125 €/Monat) beim Heim erfragen — welche Angebote sind damit abrechenbar?
  5. Finanziellen Spielraum realistisch berechnen: Rente + Vermögen vs. Eigenanteil (ggf. monatliche Rate)
  6. Bei absehbarer Lücke: Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen — rechtzeitig, nicht erst wenn alles aufgebraucht ist

Häufige Fragen zum Eigenanteil

Gilt kein Pflegegeld mehr, wenn jemand ins Pflegeheim zieht?

Korrekt. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine ambulante Leistung — es wird gezahlt, solange die Pflege zu Hause durch Angehörige organisiert wird. Mit dem Einzug ins vollstationäre Pflegeheim endet der Pflegegeld-Anspruch. Stattdessen greift der stationäre Pflegezuschuss (§ 43 SGB XI).

Ausnahme: Während einer Kurzzeitpflege (maximal 8 Wochen/Jahr) zahlt die Pflegekasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Kann ich den Eigenanteil von der Steuer absetzen?

Ja — die als außergewöhnliche Belastung anerkannten Heimkosten können steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Als Nachweis reicht die Heimrechnung. Der Vorteil: Auch Angehörige, die den Eigenanteil für ihre Eltern übernehmen, können diesen unter Umständen als Unterhalt (§ 33a EStG) absetzen. Ein Steuerberater lohnt sich hier oft.

Was ist, wenn die Rente nicht mal die Unterkunftskosten deckt?

In diesem Fall kommt Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) zum Tragen. Das Sozialamt übernimmt den Fehlbetrag. Eigenes Vermögen wird eingesetzt (Schonbetrag: 5.000 €), Kinder und Geschwister werden nur bei Jahreseinkommen über 100.000 € herangezogen. Den Antrag stellt man beim Sozialamt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem das Pflegeheim liegt.

Erhöht sich der Leistungszuschlag automatisch mit der Aufenthaltsdauer?

Ja. Die Pflegekasse berechnet die Aufenthaltsdauer ab dem ersten Tag der vollstationären Pflege und passt den Leistungszuschlag automatisch an — ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeheim. Trotzdem empfiehlt es sich, die monatliche Heimrechnung zu kontrollieren, ob der Zuschlag korrekt verrechnet wurde.

Quellen & Datenstand

Rechtsgrundlagen§ 43 SGB XI (Vollstationäre Pflege) • § 43c SGB XI (Leistungszuschlag) • § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) • §§ 61–66a SGB XII (Hilfe zur Pflege) • § 94 SGB XII (Kostenersatz)
Rechenwerte 2024 · Stand23.06.2026
HinweisKeine Rechtsberatung. Eigenanteile und Heimentgelte sind regional sehr unterschiedlich. Für individuelle Berechnung: Pflegeberatung vor Ort nutzen oder Sozialamt der zuständigen Gemeinde kontaktieren.