Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt und Kurzzeitpflege
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus kommt, eine Reha antritt oder vorübergehend in Kurzzeitpflege geht? Hier finden Sie klare Antworten — auch zur Meldepflicht und zu Rückforderungen.
Häufige Fragen zu Krankenhaus, Reha und Kurzzeitpflege
Läuft Pflegegeld weiter, wenn die pflegebedürftige Person im Krankenhaus ist?
Pflegegeld kann bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten für eine begrenzte Zeit weitergezahlt werden. Danach kann es ruhen. Nach § 34 SGB XI ruht das Pflegegeld bei stationärer Behandlung nach 4 Wochen — die ersten 4 Wochen werden noch geleistet. Die genaue Handhabung sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.
Was passiert mit Pflegegeld bei Kurzzeitpflege?
Während Kurzzeitpflege kann Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen zur Hälfte weitergezahlt werden (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Es wird aber nicht in voller Höhe weitergezahlt. Die genauen Bedingungen und den Zeitraum klärt Ihre Pflegekasse.
Muss ich der Pflegekasse einen Krankenhausaufenthalt melden?
Ja, längere Krankenhaus-, Reha- oder Heimaufenthalte sollten der Pflegekasse unbedingt gemeldet werden. So lassen sich spätere Rückforderungen oder Missverständnisse vermeiden. Eine kurze schriftliche Mitteilung genügt oft.
Wird Pflegegeld nach der Rückkehr automatisch wieder gezahlt?
In vielen Fällen läuft die Zahlung wieder weiter, wenn die häusliche Pflege erneut aufgenommen wird. Trotzdem sollte die Pflegekasse aktiv über die Rückkehr informiert werden, damit die Zahlungen ohne Verzögerung wieder anlaufen.
Was passiert mit Pflegegeld, wenn die pflegebedürftige Person stirbt?
Die Pflegekasse muss sofort über den Tod informiert werden. Pflegegeld wird nur bis zum zulässigen Zeitraum gezahlt. Zu viel gezahlte Beträge (z. B. wenn eine monatliche Überweisung schon nach dem Tod ankommt) können zurückgefordert werden.
Müssen Angehörige Pflegegeld zurückzahlen?
Wenn nach dem Tod oder nach einer Änderung zu viel Pflegegeld überwiesen wurde, kann die Pflegekasse eine Rückzahlung verlangen. Deshalb sollte die Pflegekasse schnell informiert werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Pflegekasse oder eine Beratungsstelle. Beratung vor Ort.