Begleitung in der letzten Lebensphase
Wenn ein naher Angehöriger im Sterben liegt, ist Bürokratie das Letzte, woran man denken möchte. Trotzdem: Es gibt ein konkretes Recht auf Freistellung — und das ohne Pflegegrad, ohne lange Vorlaufzeit. Diese Seite zeigt, was gilt und was sofort zu tun ist.
Was die Sonderregelung erlaubt
Wer einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten möchte, kann sich bis zu 3 Monate von der Arbeit freistellen lassen. Das ist weniger als die reguläre Pflegezeit (6 Monate), aber auch die Voraussetzungen sind niedrigschwelliger.
Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Partners, Schwiegerkinder, Lebenspartner, Ehegatten, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Die Freistellung kann als Vollfreistellung oder Teilfreistellung erfolgen. Auch hier gilt: Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch. Bei kleineren Betrieben braucht es eine Einigung.
Kein Pflegegrad nötig — was stattdessen genügt
Das ist der zentrale Unterschied zur regulären Pflegezeit: Ein Pflegebescheid ist nicht erforderlich. Ein begründeter Pflegeantrag muss nicht erst gestellt werden. Auch wenn der Angehörige bisher nie Pflegeleistungen beantragt hat — die Sonderregelung greift trotzdem.
Was stattdessen vorzulegen ist: eine ärztliche Bescheinigung, dass sich der Angehörige in der letzten Lebensphase befindet. Die Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber ein kurzes Attest des behandelnden Arztes reicht in aller Regel aus.
Wichtig: Den Arbeitgeber so früh wie möglich informieren. Das Gesetz spricht von "unverzüglich". Es gibt keine 10-Tage-Ankündigungsfrist wie bei der regulären Pflegezeit. Die Freistellung kann also schneller beginnen — sobald die schriftliche Mitteilung beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Wo die Begleitung stattfindet
Die Sonderregelung gilt nicht nur für die häusliche Pflege. § 3 Abs. 6 PflegeZG nennt ausdrücklich auch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Hospize. Wer seinen sterbenden Vater im Hospiz begleitet und dafür von der Arbeit freigestellt sein möchte, hat denselben Anspruch wie jemand, der zu Hause pflegt.
Das ist in der Praxis wichtig: Viele Menschen gehen davon aus, dass der Angehörige zu Hause sein muss. Das stimmt nicht. Die Freistellung dient der Begleitung, nicht nur der aktiven Pflege.
Kündigungsschutz ab der Ankündigung
Der Kündigungsschutz beginnt, sobald die Freistellung beim Arbeitgeber angekündigt wurde (§ 5 PflegeZG). Das heißt: Wer die Situation schriftlich mitteilt, ist ab diesem Moment vor ordentlicher Kündigung geschützt — auch wenn die Freistellung noch gar nicht begonnen hat.
Der Schutz dauert bis zum Ende der angekündigten Freistellung an. Stirbt der Angehörige früher, endet der Kündigungsschutz mit Ende der Pflegezeit.
Das BAFzA-Darlehen in der letzten Lebensphase
Das zinslose Darlehen des BAFzA ist auch für die Freistellung in der letzten Lebensphase beantragbar. Die Bedingungen unterscheiden sich nicht von der regulären Pflegezeit: Es braucht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (oder eine einseitige Ankündigung mit Rechtsanspruch) und den formalen Darlehensantrag beim BAFzA.
Die monatliche Rate berechnet sich nach demselben Schema: 50 % der Differenz im pauschalierten KUG-Netto, Mindestrate 50 Euro. Bei längerem Bezug und mittlerem Einkommen kann das ein spürbarer Puffer sein.
Verhältnis zur regulären Pflegezeit
Ein häufig gestellte Frage: Was, wenn der Angehörige bereits einen Pflegegrad hat und die Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG bereits genutzt wurde?
Darauf gibt es keine einheitliche gesetzliche Antwort, und die Rechtsprechung ist noch dünn. Die Tendenz in der Literatur: Die Sonderregelung für die letzte Lebensphase ist ein eigenständiger Freistellungsanspruch, der nicht auf die 6-Monats-Grenze der regulären Pflegezeit angerechnet wird. Wer also bereits 6 Monate Pflegezeit für seinen Vater genommen hat und dieser nun in die letzte Lebensphase tritt, kann erneut bis zu 3 Monate beantragen.
Zur Sicherheit: Das vorab mit dem Arbeitgeber besprechen und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Gewärkschaftliche Beratung ist hier eine gute Anlaufstelle.
Verbindung mit dem Pflegeunterstützungsgeld
Wenn der sterbende Angehörige einen Pflegegrad hat, können die ersten 10 Tage nach dem Akutereignis auch über PUG abgedeckt werden — bevor die längere Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG beginnt. PUG und die Sonderregelung schließen sich nicht aus; sie betreffen unterschiedliche Zeiträume.
Liegt kein Pflegegrad vor (was bei der Sonderregelung erlaubt ist), entfällt der PUG-Anspruch für die ersten Tage. Dann beginnt die Freistellung direkt nach der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber.
Was sofort zu tun ist
In einer solchen Situation möchte man nicht lange suchen. Deshalb hier kompakt:
- Arbeitgeber schriftlich informieren — am besten per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Einwurf-Einschreiben. Der Schutz beginnt ab Zugang.
- Ärztliche Bescheinigung beim behandelnden Arzt anfordern. Das kann dieselbe Praxis sein, die den Angehörigen behandelt, oder ein Palliativarzt.
- Wenn BAFzA-Darlehen gewünscht: Antrag beim BAFzA stellen (telefonisch vorklären: 0221 3673-0).
- Pflegekasse des Angehörigen informieren, falls ein Pflegegrad besteht — für PUG-Anspruch in den ersten 10 Tagen.
- Arbeitgeber sofort schriftlich informieren
- Ärztliche Bescheinigung beim behandelnden Arzt anfordern
- BAFzA kontaktieren, wenn ein Darlehen gewünscht wird (0221 3673-0)
- Pflegekasse des Angehörigen informieren (ggf. PUG für erste 10 Tage)