Pflege eines Angehörigen im Minijob
Der häufigste Irrtum: „Ich bin nur im Minijob, mir steht nichts zu.“ Das stimmt so nicht. Welche Leistungen tatsächlich möglich sind — und wo die Grenzen liegen.
Was Minijobber grundlegend wissen müssen
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit, Teilzeit und Minijob. Es gilt für alle Arbeitnehmer — und Minijobber sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Das klingt selbstverständlich, wird aber in der Praxis erstaunlich häufig falsch eingeschätzt, sowohl von Betroffenen als auch von Arbeitgebern.
Die wichtigste Unterscheidung: Anspruch auf die Freistellung selbst ist eine Sache. Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt vom Einkommen ab. Wer 520 Euro im Monat verdient, bekommt entsprechend weniger als jemand mit 3.000 Euro Brutto. Aber das Recht als solches besteht.
Ein konkretes Beispiel hilft: Maria arbeitet als Minijob in einem Supermarkt, 520 Euro monatlich. Ihre Mutter hat einen Schlaganfall und muss für einige Tage zuhause organisiert werden. Maria kann sich auf das PflegeZG berufen — genauso wie eine Vollzeitkraft.
Pflegeunterstützungsgeld (PUG) bei Minijob
Wer hat Anspruch?
Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) ist eine Leistung der Pflegeversicherung — genauer gesagt der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht Ihrer eigenen Krankenkasse. Das PUG zahlt die Pflegekasse der zu pflegenden Person.
Für Minijobber gilt: Sie müssen GKV-versichert sein (eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung), damit der Anspruch besteht. Wer ausschließlich über den Minijob beschäftigt und privat versichert ist, sollte zunächst prüfen, ob eine GKV-Mitgliedschaft besteht.
Minijobber zahlen standardmäßig keine Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Minijob. Das heißt aber nicht, dass sie nicht GKV-versichert sein können. Die meisten Minijobber sind über einen Ehegatten oder als Studentin, Rentnerin oder Hauptbeschäftigte familienmitversichert.
Wie hoch ist das PUG bei Minijob?
PUG beträgt ca. 90 % des entgangenen Nettoeinkommens, höchstens aber den Betrag des Krankengeldes. Die Berechnungsgrundlage ist das tatsächliche Minijob-Einkommen.
Bei einem 520-Euro-Minijob ergibt sich ein Nettobetrag von ungefähr 460–480 Euro monatlich (je nach Abzügen). Auf den Tagesverdienstausfall hochgerechnet: ca. 22 Euro pro Tag. Bei 10 Arbeitstagen (dem gesetzlichen Maximum pro Pflegefall pro Jahr) sind das rund 220 Euro. Nicht viel, aber kein Nullbetrag — und der Anspruch existiert.
Wie den Antrag stellen?
Zuerst den Arbeitgeber informieren. Das Gesetz sagt: unverzüglich, also am besten noch am selben Tag. Dann den Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen — nicht bei der eigenen Krankenkasse.
Unterlagen: ärztliche Bescheinigung, Nachweis der Familienbeziehung, Erklärung über das ausgefallene Einkommen. Der Rechner auf dieser Seite hilft dabei, den ungefähren PUG-Betrag zu berechnen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit bei Minijob
Auch das Recht auf längere Freistellung gilt für Minijobber. § 3 PflegeZG macht keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte. Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch, bei kleineren Betrieben braucht es eine Einigung.
Der häufigste Einwand von Arbeitgebern: „Das gilt doch nicht für Minijobs.“ Das stimmt nicht. Wer darauf besteht und sich auf § 3 PflegeZG beruft, steht rechtlich auf der richtigen Seite.
Das BAFzA-Darlehen bei Minijob
Hier wird es komplizierter. Das zinslose Darlehen des BAFzA (§ 3 FPfZG) ist auch für Minijobber grundsätzlich beantragbar. Die monatliche Darlehensrate berechnet sich aus 50 % der Differenz zwischen dem pauschalisierten Kurzarbeitergeld-Netto vor und während der Freistellung.
Bei einem Minijob-Einkommen von 520 Euro ist dieser Unterschied minimal. Das Gesetz sieht eine Mindestrate von 50 Euro monatlich vor. In vielen Fällen landet man bei diesem Mindestsatz. Das Darlehen ist damit eher ein symbolischer Puffer als eine echte Einkommensabsicherung.
Trotzdem lohnt die Beantragung, wenn die Pflegezeit länger andauert: Auch 50 Euro × 6 Monate sind 300 Euro, und das Darlehen ist zinsfrei. Den Antrag beim BAFzA stellen, sobald eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt.
Rentenpunkte aus Pflege — die unterschätzte Chance
Bei den Rentenpunkten sieht die Lage günstiger aus. § 44 SGB XI gilt unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Wer pflegt, ist pflegend — und die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, egal ob die pflegende Person Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitet.
Voraussetzungen: Der Angehörige hat Pflegegrad 2 oder höher, die Pflege findet häuslich und nicht erwerbsmäßig statt, der zeitliche Aufwand beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 Tage), und die pflegende Person ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig. Ein Minijob liegt deutlich unter dieser Grenze.
Was viele nicht wissen: Dieses Recht läuft nicht automatisch. Die pflegende Person muss einen Fragebogen bei der Pflegekasse des Angehörigen einreichen. Erst dann werden die Rentenbeiträge gemeldet und gutgeschrieben — rückwirkend ist das nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Höhe der Rentenpunkte hängt vom Pflegegrad und der Pflegeintensität ab, nicht vom eigenen Einkommen. Gerade für Minijobber mit geringer eigener Renten&anwartschaft ist das ein relevanter Baustein für die spätere Altersversorgung.
Kündigungsschutz: Was Minijobber wissen sollten
Der Kündigungsschutz des PflegeZG gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflegezeit oder die kurzfristige Arbeitsverhinderung angekündigt wird. Wer die Pflegesituation schriftlich mitteilt, ist bis zum Ende der Freistellung vor ordentlicher Kündigung geschützt (§ 5 PflegeZG).
Das ist auch für Minijobber relevant. Gerade in kleinen Betrieben, wo die rechtliche Unsicherheit groß ist, sollte die Ankündigung schriftlich erfolgen — schon allein wegen des Kündigungsschutzes.
Drei Fehler, die Minijobber typischerweise machen
1. Gar keinen Antrag stellen
Weil der Betrag überschaubar ist oder weil unklar ist, ob ein Anspruch besteht, verzichtet man. Dabei existiert der Anspruch — und selbst 200 Euro PUG sind besser als nichts, wenn man zehn Tage nicht arbeiten kann.
2. Bei der falschen Stelle anfragen
PUG wird von der Pflegekasse des Angehörigen bezahlt, nicht von der eigenen Krankenkasse. Wer direkt bei der eigenen GKV anruft, wird möglicherweise falsch weitergeleitet. Pflegekasse des Angehörigen anrufen — das ist die richtige Anlaufstelle.
3. Rentenpunkte nicht beantragen
Gerade Minijobber bauen wenig eigene Rentenanwartschaft auf. Die Rentenpunkte aus der Pflege sind in dieser Situation besonders wertvoll — und werden am häufigsten vergessen. Den Fragebogen bei der Pflegekasse anfordern und ausfüllen.
- Arbeitgeber sofort (telefonisch, dann schriftlich) über Pflegesituation informieren
- Pflegekasse des Angehörigen kontaktieren und PUG beantragen
- PUG-Höhe vorher mit dem Rechner abschätzen
- Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht bei Pflegekasse anfordern und einreichen
- Bei längerer Freistellung: Pflegezeit schriftlich ankündigen, BAFzA-Darlehen beantragen